§ 823 BGB Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) ... Daraus ergibt sich die Notwendigkeit für jeden eine solche Versicherung im ausreichenden Rahmen zu besitzen, da Sie für Schäden, welche Sie einem Dritten schuldhaft (ohne Vorsatz) verursachen, in vollem Umfang als Verursacher haften.
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