Versicherungssparten Partner Download Lexikon Kontakt



Linkpartner Linkpartner
Impressum und Haftungsausschluss Impressum und Haftungs- ausschluss
 Private Haftpflichtversicherung
 
 
Gesetzliche Grundlage für die Privathaftpflicht ist das Bürgerliche Gesetzbuch.

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) ...
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit für jeden eine solche Versicherung im ausreichenden Rahmen zu besitzen, da Sie für Schäden, welche Sie einem Dritten schuldhaft (ohne Vorsatz) verursachen, in vollem Umfang als Verursacher haften.

 

Die Privathaftpflicht erbringt für Sie folgende Leistungen:
  • alle Schadensansprüche, welche gegen Sie erhoben werden, werden geprüft,
  • Schadensansprüche werden bei berechtigten Ansprüchen reguliert, jeder unberechtigte Anspruch gegen Sie wird begewehrt
Geltungsbereich
Die private Haftpflichtversicherung gilt generell weltweit, allerdings gilt der weltweite Versicherungsschutz nur für den vorübergehend Auslandsaufhalt.

Wartezeiten
Bei der Privathaftpflicht bestehen keine Wartezeiten, der Versicherungsschutz besteht ab Vertragsbeginn.
Schadensarten
  • Sachschäden
  • Personenschäden
  • Mietsachschäden
Folgende Leistungen werden von der Privathaftpflicht nicht übernommen:
  • Bußgelder / Geldstrafen
  • vorsätzlich herbeigeführte Schäden
  • Schäden innerhalb einer häuslichen Gemeinschaft bzw. der im gleichen Vertrag mitversicherten Person
  • Schäden, die aus nicht beseitigten gefährlichen Faktoren entstehen
  • Sachschäden, welche durch allmähliche Einwirkungen entstehen
  • Schadenersatzansprüche (Beleidigung / Verleumdung)
  
Mitversicherte(r) Lebensgefährte(in) / eheähnliche Gemeinschaft
Der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner kann bei einer Famielienhaftpflicht mitversichert werden. Allerdings muss der Partner in den Vertrag mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum aufgenommen werden.
Mitversicherung der Kinder
Die kostenfreie Weiter- bzw. Mitversicherung des Kindes nach der Vollendung des 18. Lebensjahr (= 18. Geburtstag) in der Privathaftpflicht hängt zum einen mit dem weiteren beruflichen Werdegang des Kindes und zum anderen mit den Versicherungsbedingungen der Gesellschaft ab. Die Mitversicherung des Kindes endet immer bei Heirat und wirtschaftlicher Selbstständigkeit (eigener Hausstand).
Deckungssumme
Wichtig bei einem Vertragsabschluss ist eine hohe Deckungssumme. Denn falls es einmal zu Personenschäden kommt, können diese Schadenersatzanspüche sehr hoch ausfallen. Empfehlenswert wäre eine Versicherungssumme von 5 Mio. EUR.
Wichtiger Vertragsbestandteil sollte ein Forderungsausfall (= Ausfalldeckung) sein. Dieser schützt Sie vor einem Dritten, der Ihnen einen schweren Schaden zufügt und diesen aufgrund der fehlenden Versicherung nicht begleichen kann. Bei diesem Versicherungsschutz handelt es sich um die Sicherung Ihrer Existenz, ein Eigenanteil von ca. 2.500,00 EUR wird in fast jedem Vertrag zu finden sein.